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   LG Augsburg, 25.03.1981 - 7 T 180/81   

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https://dejure.org/1981,7655
LG Augsburg, 25.03.1981 - 7 T 180/81 (https://dejure.org/1981,7655)
LG Augsburg, Entscheidung vom 25.03.1981 - 7 T 180/81 (https://dejure.org/1981,7655)
LG Augsburg, Entscheidung vom 25. März 1981 - 7 T 180/81 (https://dejure.org/1981,7655)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • MittBayNot 1981, 130 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • RG, 03.02.1909 - V 8/09

    Ist es zulässig, die Gesamthypothek auf dem einen Grundbuchblatte als Verkehrs-,

    Auszug aus LG Augsburg, 25.03.1981 - 7 T 180/81
    Daraus sind indes weder im Hinblick auf das Erfordernis der Gleichartigkeit der Gesamtgrundschuld ( RGZ 70, 245, 246; BayObLGZ 1962.184, 189; 1978, 223, 225) noch im Hinblick auf das Änderungsgesetz Bedenken herzuleiten (ebenso Stöber a.a.O. S. 165, 167): Es entspricht anerkanntem Recht, daß das Erfordernis der Gleichartigkeit eines Gesamtgrundpfandrechts keine lückenlose Entsprechung der auf den einzelnen Grundstücken ruhenden Belastung verlangt, sondern gewisse Abweichungen zuläßt (s. z.B. BGHZ 26, 344 - Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung nach § 800 ZPO nur hinsichtlich einzelner Grundstücke).

    Insbesondere ist allgemein anerkannt, daß die Gesamtgrundschuld an den einzelnen Grundstücken mit unterschiedlichem Rang bestehen kann ( RGZ 70, 245, 246; KG JFG 22, 284, 286; BGB-RGRK, 11. Aufl. § 1132 Anm. 14; Soergel/Baur, BGB 11. Aufl. § 1132 RdNr. 9; Palandt/Bassenge a.a.O. § 1132 Anm. 4 a; Horber, GBO 14. Aufl. § 48 Anm. 2 B a); der Senat schließt sich dem an.

  • BGH, 14.02.1958 - V ZB 49/57

    Mithaftvermerk und Unterwerfungsklausel

    Auszug aus LG Augsburg, 25.03.1981 - 7 T 180/81
    Daraus sind indes weder im Hinblick auf das Erfordernis der Gleichartigkeit der Gesamtgrundschuld ( RGZ 70, 245, 246; BayObLGZ 1962.184, 189; 1978, 223, 225) noch im Hinblick auf das Änderungsgesetz Bedenken herzuleiten (ebenso Stöber a.a.O. S. 165, 167): Es entspricht anerkanntem Recht, daß das Erfordernis der Gleichartigkeit eines Gesamtgrundpfandrechts keine lückenlose Entsprechung der auf den einzelnen Grundstücken ruhenden Belastung verlangt, sondern gewisse Abweichungen zuläßt (s. z.B. BGHZ 26, 344 - Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung nach § 800 ZPO nur hinsichtlich einzelner Grundstücke).
  • BayObLG, 24.07.1978 - BReg. 2 Z 39/77
    Auszug aus LG Augsburg, 25.03.1981 - 7 T 180/81
    Daraus sind indes weder im Hinblick auf das Erfordernis der Gleichartigkeit der Gesamtgrundschuld ( RGZ 70, 245, 246; BayObLGZ 1962.184, 189; 1978, 223, 225) noch im Hinblick auf das Änderungsgesetz Bedenken herzuleiten (ebenso Stöber a.a.O. S. 165, 167): Es entspricht anerkanntem Recht, daß das Erfordernis der Gleichartigkeit eines Gesamtgrundpfandrechts keine lückenlose Entsprechung der auf den einzelnen Grundstücken ruhenden Belastung verlangt, sondern gewisse Abweichungen zuläßt (s. z.B. BGHZ 26, 344 - Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung nach § 800 ZPO nur hinsichtlich einzelner Grundstücke).
  • BGH, 29.01.2009 - V ZB 140/08

    Voraussetzungen eines Aufgebotsverfahrens gegen den eingetragenen aber unbekannt

    Deshalb kommt es bei einer Briefhypothek für die Beantwortung der Frage, ob der Gläubiger im Sinne von § 1171 BGB unbekannt ist, nicht auf die Person des im Grundbuch ausgewiesenen Gläubigers, sondern auf denjenigen an, der den Hypothekenbrief besitzt (LG Augsburg MittBayNot 1981, 130, 131; NK-BGB/Krause, 2. Aufl., § 1170 Rdn. 4; Staudinger/Wolfsteiner, BGB [2002], § 1170 Rdn. 6; ähnlich für den Gläubiger eines Briefrechts, der sein Recht nicht nachweisen kann: RGZ 67, 95, 99 f.; Erman/F. Wenzel, BGB, 12. Aufl., § 1170 Rdn. 2; RGRK/Thumm, BGB, 12. Aufl., § 1170 Rdn. 2; Zöller/Geimer, ZPO, 27. Aufl., § 985 Rdn. 1; für den Gläubiger eines solchen Rechts, der den Nachweis trotz Aufforderung nicht führt: LG Düsseldorf NJW-RR 1995, 1232 ; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 22. Aufl., § 985 Rdn. 1).
  • OLG München, 22.12.2017 - 34 Wx 302/17

    Durchführung eines Aufgebotsverfahrens zum Ausschluss unbekannter Gläubiger

    auch der möglichen zweiten Zessionarin, unbekannt sei (vgl. BGH NJW-RR 2014, 1360/1361; ZfIR 2014, 611; NJW-RR 2004, 664/665; LG Augsburg MittBayNot 1981, 130).
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